Diese Eintragungen gelten fr Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -fle, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt fr selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer 3072 fr nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel drfen enthalten:

a) Signalkrper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten drfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslsung schtzen;

b) nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen - Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Vertrglichkeitsgruppe S - fr den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht grer als 3,2 g;

c) verdichtete oder verflssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O gem Absatz 2.2.2.1.3;

d) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9);

e) Erste-Hilfe-Ausrstungen oder Reparaturausrstungen, die geringe Mengen gefhrlicher Gter enthalten (z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder

f) Zndhlzer, berall zndbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslsung schtzen.

Rettungsmittel, die in widerstandsfhigen starren Auenverpackungen mit einer hchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefhrlichen Gter als verdichtete oder verflssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefen mit einem Fassungsraum von hchstens 120 ml enthalten, die ausschlielich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.